§ 35a EStG: Steuerbonus für Handwerker, Haushaltshilfe und Minijob berechnen

Mit diesem Rechner siehst du in wenigen Sekunden, wie viel Einkommensteuer du über § 35a EStG sparst. Der Steuerbonus beträgt in allen drei Fällen 20 Prozent: höchstens 510 Euro für einen Minijob im Haushalt, 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 Euro für Handwerkerleistungen im Jahr.

Von Redaktion bdra.de · Stand: 03.11.2026

Kurz gesagt

  • Trag nur die Arbeitskosten ein, nicht das Material (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG).
  • Die drei Höchstbeträge gelten getrennt und lassen sich kombinieren.
  • Ohne Rechnung und Überweisung aufs Konto gibt es für Dienstleistungen und Handwerker keinen Bonus.
  • Der Bonus mindert die Steuer direkt, ist aber nie höher als die Einkommensteuer, die du zahlst.
Deine Ausgaben im Steuerjahr (in Euro)
Aufwendungen für die angemeldete Haushaltshilfe: Lohn und Abgaben.
Nur Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer, zum Beispiel Reinigung, Gartenpflege, Pflegedienst.
Nur Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer, ohne Material.
AbsatzSteuerermäßigung
Abs. 1: Minijob (20 %, höchstens 510 €)0,00 €
Abs. 2: haushaltsnahe Dienstleistungen (20 %, höchstens 4.000 €)0,00 €
Abs. 3: Handwerkerleistungen (20 %, höchstens 1.200 €)600,00 €
Summe600,00 €

Berechnung nach § 35a EStG in der Fassung, die für das Steuerjahr 2026 gilt. Die Ermäßigung wird von der Einkommensteuer abgezogen und kann nicht höher sein als die Steuer, die du zahlst.

Wie rechnet der § 35a-Rechner?

Der Rechner nimmt für jeden Absatz 20 Prozent deiner Eingabe und vergleicht das Ergebnis mit dem gesetzlichen Höchstbetrag. Der kleinere Wert ist deine Steuerermäßigung für diesen Absatz. Am Ende werden die drei Beträge zur Summe addiert.

Grundlage ist der Wortlaut von § 35a EStG. Jeder Absatz hat einen eigenen Deckel. Daraus ergibt sich, ab welchen Ausgaben der Höchstbetrag erreicht ist:

Absatz Was ist begünstigt? Satz Höchstbetrag im Jahr Höchstbetrag erreicht ab
§ 35a Abs. 1 Minijob im Privathaushalt (geringfügige Beschäftigung nach § 8a SGB IV) 20 % 510 € 2.550 € Aufwendungen
§ 35a Abs. 2 Andere haushaltsnahe Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege und Betreuung 20 % 4.000 € 20.000 € Arbeitskosten
§ 35a Abs. 3 Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung 20 % 1.200 € 6.000 € Arbeitskosten

Ein Beispiel mit allen drei Absätzen: 2.000 Euro für eine Haushaltshilfe im Minijob ergeben 400 Euro (2.000 × 20 %). 10.000 Euro Arbeitskosten für Reinigung und Gartenpflege ergeben 2.000 Euro. 3.000 Euro Arbeitskosten für einen Malerbetrieb ergeben 600 Euro. Zusammen mindern sich deine Steuern um 3.000 Euro. Kein Absatz erreicht hier seinen Höchstbetrag.

Liegen die Arbeitskosten für Handwerker bei 8.000 Euro, wären 20 Prozent zwar 1.600 Euro. Der Rechner zeigt trotzdem nur 1.200 Euro, weil Abs. 3 die Ermäßigung auf diesen Betrag begrenzt.

Welche Kosten gehören in welches Feld?

In das Feld für Abs. 2 gehören Arbeiten, die üblicherweise Haushaltsmitglieder erledigen, etwa Putzen, Gartenpflege oder ein Pflegedienst. In das Feld für Abs. 3 gehören Arbeiten von Handwerksbetrieben an Wohnung oder Haus, also Reparatur, Wartung und Renovierung.

Staubsaugerdüse auf einem blauen Teppichboden
Reinigung in der Wohnung zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Foto: jarmoluk / Pixabay

Die Abgrenzung im Einzelfall regelt das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG mit seiner Anlage 1, einer Liste begünstigter und nicht begünstigter Leistungen. Ausführlich erklärt ist sie im Ratgeber Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was du von der Steuer absetzen kannst.

Für das Feld Minijob (Abs. 1) zählen deine Aufwendungen für die angemeldete Haushaltshilfe. Abs. 5 Satz 2, die Beschränkung auf Arbeitskosten, bezieht sich laut Gesetzestext nur auf die Absätze 2 und 3.

Warum zählen nur die Arbeitskosten?

§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG begrenzt den Abzug bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ausdrücklich auf Arbeitskosten. Material wie Fliesen, Farbe oder Ersatzteile bleibt außen vor. Trag deshalb nur den Lohnanteil inklusive Umsatzsteuer in den Rechner ein.

Dachdecker arbeitet auf einem roten Ziegeldach
Reparaturen am Dach sind Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a Abs. 3 EStG. Foto: bluelightpictures / Pixabay

Nach dem Anwendungsschreiben zählen zu den Arbeitskosten neben dem Lohn auch Maschinen- und Fahrtkosten (BMF-Schreiben, Rdnr. 39). Damit das Finanzamt den Anteil erkennt, sollte die Rechnung Arbeit und Material getrennt ausweisen. Steht nur ein Gesamtbetrag auf der Rechnung, frag beim Betrieb nach einer Aufteilung.

Welche Nachweise brauchst du für den Steuerbonus?

Für Dienstleistungen und Handwerkerleistungen brauchst du eine Rechnung, und du musst auf das Konto des Betriebs gezahlt haben (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlungen werden dafür nicht anerkannt. Beim angemeldeten Minijob gilt diese Pflicht nach dem Gesetzestext nicht.

Weitere Bedingungen aus dem Gesetz, die der Rechner nicht prüfen kann:

  • Die Leistung muss in deinem Haushalt in der EU oder im EWR erbracht werden, bei Pflege im Haushalt der gepflegten Person (Abs. 4).
  • Kein Bonus, soweit die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind oder schon als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden (Abs. 5 Satz 1). Kinderbetreuungskosten sind ebenfalls ausgeschlossen.
  • Für öffentlich geförderte Handwerkermaßnahmen, für die du ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss nutzt, gibt es keinen Bonus nach Abs. 3 (Abs. 3 Satz 2).
  • Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, gelten die Höchstbeträge für beide zusammen nur einmal (Abs. 5 Satz 4).

Eingetragen werden die Kosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung; so beschreibt es die ELSTER-Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025.

Ändert sich der Handwerkerbonus ab 2027?

Geplant ist eine Kürzung, beschlossen ist sie noch nicht. Laut Bundesregierung soll der Steuerbonus für Handwerkerleistungen ab 2027 von 20 auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro sinken. Das Kabinett hat den Entwurf am 02.09.2026 beschlossen.

Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 betrifft nach Darstellung von Haufe nur § 35a Abs. 3; Minijob und haushaltsnahe Dienstleistungen sollen unverändert bleiben. Der Rechner nutzt das geltende Recht für 2026. Wird die Änderung Gesetz, passt die Redaktion Rechner und Text an.

Wichtiger Hinweis: Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Der Rechner zeigt die rechnerische Höchstgrenze; ob eine Leistung in deinem Fall begünstigt ist, entscheidet das Finanzamt. Stand: 03.11.2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 35a EStG gewährt 20 Prozent Steuerermäßigung, gedeckelt auf 510, 4.000 und 1.200 Euro je Absatz.
  • Die Höchstbeträge sind ab 2.550, 20.000 und 6.000 Euro erreicht.
  • Bei Dienstleistungen und Handwerkern zählen nur Arbeitskosten mit Rechnung und Überweisung.
  • Für Handwerkerleistungen ist ab 2027 eine Kürzung auf 15 Prozent und 900 Euro geplant, aber noch nicht beschlossen.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Betrag als Erstattung ausgezahlt?

Die Ermäßigung wird von deiner tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Zahlst du keine oder nur wenig Einkommensteuer, wirkt sie nur bis zu dieser Höhe. Ob dadurch eine Erstattung entsteht, hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer oder Vorauszahlung du schon gezahlt hast.

Kann ich Handwerker und Haushaltshilfe im selben Jahr absetzen?

Ja. Die Absätze 1, 2 und 3 haben eigene Höchstbeträge. Du kannst sie im selben Jahr nebeneinander nutzen, zusammen also bis zu 5.710 Euro.

Gilt der Rechner auch für Vermieter?

Nein. Kosten, die Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, schließt § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG aus. Das betrifft zum Beispiel Reparaturen an einer vermieteten Wohnung.

Muss ich die Rechnung beim Finanzamt einreichen?

Das Gesetz verlangt, dass du eine Rechnung erhalten und aufs Konto gezahlt hast. Bewahre Rechnung und Zahlungsnachweis auf, damit du sie vorlegen kannst, wenn das Finanzamt nachfragt.

Quellen

  1. § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen · Bundesministerium der Justiz · abgerufen am 03.11.2026
  2. Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 09.11.2016 (IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008) · Bundesministerium der Finanzen, bereitgestellt vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern · abgerufen am 03.11.2026
  3. Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025 · ELSTER, Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am 03.11.2026
  4. Kabinett: Einkommensteuerreform 2027 · Presse- und Informationsamt der Bundesregierung · abgerufen am 03.11.2026
  5. Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 · Haufe · Stand 02.09.2026, abgerufen am 03.11.2026